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   BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60   

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https://dejure.org/1961,253
BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60 (https://dejure.org/1961,253)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1961 - III ZR 6/60 (https://dejure.org/1961,253)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1961 - III ZR 6/60 (https://dejure.org/1961,253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen zu privatrechtlichen Verträgen - Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Bauherrn - Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten - Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Verwaltungsgerichten - Aufgaben der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 69
  • NJW 1961, 1355
  • MDR 1961, 581
  • DVBl 1961, 795
  • DÖV 1961, 619
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 81/59

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Der vorliegende Fall liege anders als der in dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1960 (BGHZ 32, 214 = NJW 1960, 1457) behandelte; denn die Klägerin habe hier nicht die Pflichten der Beklagten aus § 2 RGaO übernommen, es sei nichts vereinbart worden, was eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verteilung öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsehe.

    Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht nicht auf die äußere Form und die wörtlichen Formulierungen des Vertrages, sondern auf dessen Zweck und Inhalt abgestellt; denn für die Frage, ob ein Vertrag dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, ist der Gegenstand der vertraglichen Regelung entscheidend und demgemäß muß den Ausgangspunkt der Untersuchung die Frage bilden, ob sich die Vereinbarung auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlichrechtlich oder privatrechtlich geregelte Sachverhalte bezieht (BGHZ 32, 214 = NJW 1960, 1457).

    Wenn der Senat derartige "Ablösungsverträge" - diese üblich gewordene Bezeichnung trifft nicht das Wesentliche - teils als öffentlich-rechtliche (BGHZ 32, 214), teils als privatrechtliche (Urteil vom 18. Januar 1960 - III ZR 20/59 -) angesehen hat, so beruht dies nicht auf der unterschiedlichen Beurteilung einer Rechtsfrage, sondern darauf, daß die den rechtlichen Charakter der Verträge bestimmenden Umstände verschieden lagen, worauf in dem Urteil vom 25. April 1960 bereits hingewiesen worden ist (vgl. NJW 1960, 1458 [BGH 25.04.1960 - III ZR 81/59] , insoweit in BGHZ 32, 214 nicht abgedruckt).

    Die Verwaltungspraxis hat verschiedentlich den Wunsch nach einer einheitlichen rechtlichen Einordnung solcher Verträge geäußert, wobei aus Rechts- oder Zweckmäßigkeitsgründen für alle Fälle entweder die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (so Clasen NJW 1959, 1282) oder der ordentlichen Gerichte (so Weis NJW 1960, 1762) befürwortet worden ist.

    Der Senat hat in dem schon genannten Urteil vom 25. April 1960 (BGHZ 32, 214 = NJW 1960, 1457) ausgeführt, daß ein Vertrag jedenfalls dann einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand hat und dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, wenn er einen der öffentlich-rechtlichen Regelung unterworfenen Sachverhalt betrifft und eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verteilung öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht.

    Die Entscheidung ist im Schrifttum teil zustimmend (Menger, Verw.Arch. 1961, 92, 99), teils ablehnend gewürdigt worden (Weis NJW 1960, 1762).

  • BGH, 25.06.1958 - V ZR 275/56

    Wasserentnahme aus dem Rhein

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Ob ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Bauherrn dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zugehört, ist vom Revisionsgericht selbständig und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 28, 34; 32, 76 [BGH 19.02.1960 - VI ZR 30/59] und 32, 214).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Revisionsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die von einer Behörde errichtete Urkunde einen Verwaltungsakt oder einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag darstellt (BGHZ 28, 34) oder ob eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und einem anderen Staat ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag oder ein zwischenstaatliches Verwaltungsabkommen ist (BGHZ 32, 76), in der Beurteilung der Sachlage frei und nicht an die Auffassung des Berufungegerichts gebunden ist; denn es handelt sich insoweit nicht um die Auslegung der Erklärung, sondern um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (BGHZ 28, 34, 39) [BGH 25.06.1958 - V ZR 275/56] .

  • BGH, 25.02.1960 - II ZR 125/58

    Schwimmdocks - § 988 BGB, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Ob ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Bauherrn dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zugehört, ist vom Revisionsgericht selbständig und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 28, 34; 32, 76 [BGH 19.02.1960 - VI ZR 30/59] und 32, 214).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Revisionsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die von einer Behörde errichtete Urkunde einen Verwaltungsakt oder einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag darstellt (BGHZ 28, 34) oder ob eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und einem anderen Staat ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag oder ein zwischenstaatliches Verwaltungsabkommen ist (BGHZ 32, 76), in der Beurteilung der Sachlage frei und nicht an die Auffassung des Berufungegerichts gebunden ist; denn es handelt sich insoweit nicht um die Auslegung der Erklärung, sondern um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (BGHZ 28, 34, 39) [BGH 25.06.1958 - V ZR 275/56] .

  • BGH, 27.10.1960 - III ZR 157/59

    Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen -

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsgebiet, bei dem - auch nach heutiger Auffassung - ein Handeln der Gemeinde im Privatrechtsbereich möglich ist und die Gemeinde bestimmen kann, ob sie im öffentlich-rechtlichen oder im privat-rechtlichen Bereich handeln will (BGH NJW 1961, 73).

    Die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Beziehung zu einem öffentlich-rechtlichen Akt, der erstrebten Befreiung, schließt die Möglichkeit eines privatrechtlichen Handelns nicht notwendig aus (BGH NJW 1961, 73).

  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Da das Berufungsgericht hiernach zu Unrecht von einer sachlichen Prüfung des Anspruchs abgesehen hat, muß das angefochtene Urteil gemäß § 539 ZPO aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (vgl. BGHZ 11, 222 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53] ).
  • BGH, 20.12.1955 - V ZR 79/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Schließt die Gemeinde mit dem Bauherrn einen Vertrag, der darauf abzielt, einen Zustand zu schaffen oder eine Regelung zu ermöglichen, die etwaige Bedenken gegen eine Befreiung ausräumen, so macht sie weder die Erteilung eines Verwaltungsaktes von einer (unzulässigen) Gegenleistung abhängig (BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] ; Urteil vom 20. Dezember 1955 - V ZR 79/54 -), noch/bewegt sie sich überhaupt auf einen Gebiet, das notwendig ein obrigkeitliches Handeln erfordert.
  • BGH, 21.11.1957 - III ZR 250/55

    Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Schließt die Gemeinde mit dem Bauherrn einen Vertrag, der darauf abzielt, einen Zustand zu schaffen oder eine Regelung zu ermöglichen, die etwaige Bedenken gegen eine Befreiung ausräumen, so macht sie weder die Erteilung eines Verwaltungsaktes von einer (unzulässigen) Gegenleistung abhängig (BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] ; Urteil vom 20. Dezember 1955 - V ZR 79/54 -), noch/bewegt sie sich überhaupt auf einen Gebiet, das notwendig ein obrigkeitliches Handeln erfordert.
  • BGH, 18.01.1960 - III ZR 20/59

    Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten - Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Wenn der Senat derartige "Ablösungsverträge" - diese üblich gewordene Bezeichnung trifft nicht das Wesentliche - teils als öffentlich-rechtliche (BGHZ 32, 214), teils als privatrechtliche (Urteil vom 18. Januar 1960 - III ZR 20/59 -) angesehen hat, so beruht dies nicht auf der unterschiedlichen Beurteilung einer Rechtsfrage, sondern darauf, daß die den rechtlichen Charakter der Verträge bestimmenden Umstände verschieden lagen, worauf in dem Urteil vom 25. April 1960 bereits hingewiesen worden ist (vgl. NJW 1960, 1458 [BGH 25.04.1960 - III ZR 81/59] , insoweit in BGHZ 32, 214 nicht abgedruckt).
  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 30/59

    Ersatzfähigkeit der Reisekosten eines Angehörigen zur Beerdigung

    Auszug aus BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
    Ob ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Bauherrn dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zugehört, ist vom Revisionsgericht selbständig und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 28, 34; 32, 76 [BGH 19.02.1960 - VI ZR 30/59] und 32, 214).
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Sie beziehen sich, soweit dies hier interessiert, "auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich ... geregelte Sachverhalte" (BGH, Urteil vom 25. April 1960-III ZR 81/59 - in BGHZ 32, 214 [216]); ferner BGH, Urteile vom 27. März 1961 - III ZR 6/60 - in BGHZ 35, 69 [71], vom 21. Dezember 1964 - III ZR 70/63 - in DVBl. 1965, 276 [277], vom 12. Juli 1971 - III ZR 252/68 - in BGHZ 56, 365 [368] und vom 31. Januar 1972 - III ZR 220/69 - [NJW 1972, 585 [BGH 31.01.1972 - III ZR 220/69]] und begründen daher ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. § 41 des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes [Deutscher Bundestag, Drucksache VI/1173]).
  • BGH, 12.07.1971 - III ZR 252/68

    Rechtsweg für Streit aus Anbauverträgen

    Ob eine Vereinbarung dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, entscheidet sich nach dem Gegenstand, den sie regelt, und demgemäß ist Ausgangspunkt der Prüfung die Frage, ob sich die Vereinbarung auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelte Sachverhalte bezieht (BGHZ 35, 69, 71) [BGH 27.03.1961 - III ZR 6/60] .

    Diese Bedeutung hat indessen die tatrichterliche Auslegung nur für den Inhalt der Vereinbarung, über den hier keine Zweifel bestehen; bei der rechtlichen Einordnung des Geschäfts geht es dagegen um die Beurteilung von Rechtsfragen, die das Revisionsgericht selbständig vorzunehmen hat (BGHZ 28, 34; 32, 76 [BGH 19.02.1960 - VI ZR 30/59] ; 35, 69, 72) [BGH 27.03.1961 - III ZR 6/60] .

    Wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ebenfalls entschieden hat, können die Voraussetzungen für die Erteilung eines Baudispenses dadurch geschaffen werden, daß der Baubewerber sich durch einen privatrechtlichen Vertrag gegenüber der Gemeinde z.B. zu Geldleistungen verpflichtet (Urteile vom 27. Oktober 1960 - III ZR 157/69 = NJW 1961, 73 betreffend eine sogenannte Unternehmerstraße; Urteil vom 18. Januar 1960 - III ZR 20/59 S. 9 ff und BGHZ 35, 69 betreffend die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung von Kfz-Einstellplätzen; Urteil vom 8. Mai 1961 - III ZR 58/60 - betreffend einen "Anbauvertrag", durch den ein Bauherr sich zur vorzeitigen Zahlung von nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 - GS 561 - anfallenden Straßenbaukosten verpflichtet hat; offengelassen ist die Rechtswegfrage - weil nicht entscheidungserheblich - im Urteil vom H. Juli 1966 - III ZR 190/64 = LM § 134 BGB Nr. 50 = DVBl 1967, 36 betreffend die Vereinbarung eines "Kulturbeitrags").

    In BGHZ 35, 69 (75) [BGH 27.03.1961 - III ZR 6/60] ist ausgeführt: "Schließt die Gemeinde mit dem Bauherrn einen Vertrag, der darauf abzielt, einen Zustand zu schaffen oder eine Regelung zu ermöglichen, die etwaige Bedenken gegen eine Befreiung ausräumen, so macht sie weder die Erteilung eines Verwaltungsaktes von einer (unzulässigen) Gegenleistung abhängig (BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] ; Urteil vom 20. Dezember 1955 - V ZR 79/54 -), noch bewegt sie sich überhaupt auf einem Gebiet, das notwendig ein obrigkeitliches Handeln erfordert.

  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge, Bedingung und

    Der Kläger strebe mit der Nutzungsänderung lediglich eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit seines Hauses an; sei er nicht in der Lage, die dafür nötigen Einstellplätze zu schaffen, so müsse er entweder auf die Nutzungsänderung verzichten und sich mit der genehmigten Nutzung auf Grund der Erlaubnis vom 22. September 1960 begnügen oder er müsse - entsprechend einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1961, 1355) - versuchen, durch Abschluß einer Vereinbarung mit der Beklagten über die "Ablösung" der Einstellplatzpflicht durch Geldleistung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses nach § 58 Abs. 2 RGaO zu schaffen.
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